Arbeitnehmerüberlassung – Die Hintergründe

Sie sind in der Leiharbeitsbranche tätig oder kurz davor, sich bei einer Zeitarbeitsfirma zu bewerben und wollen sich über die Vorgehensweise der Arbeitnehmerüberlassung informieren? Wir von der Pape & Hoppe Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Leipzig liefern Ihnen alle notwendigen Informationen rund um die Zeitarbeit.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung, auch Zeitarbeit, Leiharbeit oder Personalleasing genannt, geht es um die Überlassung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber (Entleiher) an einen externen Unternehmer (Entleiher). Die Übernahme eines Leiharbeiters erfolgt gegen ein zuvor bestimmtes Entgelt und ist auf einen begrenzten Zeitraum ausgelegt. Während dieser Zeitspanne übernimmt der Entleiher sämtliche Rechte und Pflichten des Leiharbeitgebers, die durch einen entsprechenden Tarifvertrag geregelt werden.

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Wann ist eine Leiharbeit erforderlich?

Eine temporäre Arbeitskraft kann für ein Unternehmen große Vorteile mit sich bringen, da Leiharbeitnehmer relativ flexibel eingesetzt werden können. In folgenden Fällen ist eine Zusammenarbeit mit einer Zeitarbeitsfirma nützlich für das Unternehmen:

  • Wenn saisonale Aufträge abgearbeitet werden müssen
  • Bei der Umsetzung von Projekten
  • Als Ausfallvertretung bei längerer Krankheit oder Inanspruchnahme der Elternzeit

Selbstverständlich kann die Leiharbeit auch für Sie als Leiharbeitnehmer sinnvoll sein, beispielsweise wenn Sie Ihre Arbeitsstelle verloren haben und schnell eine neue finden möchten. Zeitarbeitsfirmen kooperieren meist mit zahlreichen verschiedenen Unternehmen, wissen, wo Bedarf besteht und können schnell vermitteln.

In und um Leipzig unterstützen wir von der Pape & Hoppe Fachanwaltskanzlei Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung.

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Tel.: 0341 - 479 312 8

Was muss der Entleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung beachten?

Sollten Sie als Unternehmer einen Personalausfall aufgrund von längerer Abwesenheit erwarten oder temporär eine zusätzliche Arbeitskraft benötigen, ist es sinnvoll, sich an eine Personaldienstleistungsfirma zu wenden.

Zu prüfen sind hierbei besonders die Arbeits- und Haftungsverträge gegenüber dem Verleiher, falls seit der Reform im Jahr 2017 nicht auf Leiharbeiter zurückgegriffen wurde.

Die wichtigsten Änderungen, die im AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) deklariert werden, sind folgende:

  • Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss im Titel als solcher bezeichnet werden (Transparenzpflicht).
  • Der Leiharbeitnehmer muss konkretisiert werden und namentlich in den Vertrag aufgenommen werden können (Konkretisierungspflicht).
  • Der Entleih darf höchstens 18 Monate am Stück erfolgen.
  • Der Zeitarbeiter hat gegenüber dem Verleiher Anspruch auf Lohn in Höhe eines angestellten Arbeitnehmers mit vergleichbaren Aufgaben.

Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten, die gegebenenfalls eine Anpassung an das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfordern, ist mit hohen Geldstrafen zu rechnen.

Wir von der Pape & Hoppe Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Leipzig unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung Ihres Vertrags für Arbeitnehmerüberlassung und weisen auf eventuelle Schwächen hin.

Der Unterschied zwischen gelegentlicher und gewerblicher Leiharbeit

Der größte Unterschied zwischen der gelegentlichen und gewerblichen Zeitarbeit liegt in der Erlaubnispflicht. Während sich Personalfirmen eine entsprechende Erlaubnis einholen müssen, um Leiharbeitnehmer Dritten temporär zu überlassen, sieht es bei der gelegentlichen Leiharbeit etwas anders aus. Sollten Sie als Unternehmer beispielsweise einen Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen in Ihrer Branche kurzzeitig zur Vertretung ausleihen, ohne ihn diesem zu überlassen, wären Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

In Zweifelsfällen können Sie sich gerne an unsere Leipziger Kanzlei wenden – wir überprüfen Ihren Arbeitsvertrag und helfen Arbeitnehmern ebenso wie Unternehmen, sich rechtlich abzusichern.