Aktuelles – weil Recht sich ändert

Sehen Sie hier regelmäßig neue Auszüge aus der aktuellen Rechtsprechung. Darüber hinaus haben wir für Sie interessante Links zu den unterschiedlichsten Themen bereitgestellt. Bei Interesse vertiefen wir den Einblick gerne.


Keine Dankesformel im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, im Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste zu danken, dessen Ausscheiden zu bedauern oder ihm für die Zukunft alles Gute zu wünschen. Dies hat das Bundearbeitsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 zum Aktenzeichen 9 AZR 227/11 entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat damit ausdrücklich der in den letzten Jahren von mehreren Landesarbeitsgerichten vertretenen gegenteiligen Ansicht widersprochen.


Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 entschieden, dass ein Grundbesitzer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht verletzt sein kann, wenn er die Jagdausübung auf seinen Grundstücken dulden muss. Die vom Gerichtshof angenommene Verletzung der Eigentumsrechte bezieht sich damit ausschließlich auf die flächendeckende Bejagungspflicht.

Weder die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften wurden von den Richtern kritisiert. Dies ist vor allem aus Sicht der direkt betroffenen Vertreter der Jagdgenossenschaften entscheidend. Bis zu einer Umsetzung des Urteils gilt die bestehende Rechtslage fort. Insbesondere ermöglicht das Urteil noch keinen Austritt aus der Jagdgenossenschaft, da Gerichte und Verwaltung einer neuen gesetzlichen Regelung nicht vorgreifen dürfen. Jetzt schon eingehende Anträge müssen daher zurückgestellt werden.


BAG zur Zulässigkeit der verdeckten Videoüberwachung

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 153/11) vom 21. Juni 2012 sind bei einer verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz immer die Interessen des Arbeitgebers mit dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmer abzuwägen. Eine verdeckte Videoüberwachung ist hiernach nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gibt und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die aus der Videoüberwachung gewonnenen Ergebnisse nicht als Beweis im Prozess verwertbar. Für weitergehende Auskünfte zur Videoüberwachung steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.

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Zu Recht ein paar interessante Links:

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